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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2011 - 12 A 1025/10   

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https://dejure.org/2011,42168
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2011 - 12 A 1025/10 (https://dejure.org/2011,42168)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.02.2011 - 12 A 1025/10 (https://dejure.org/2011,42168)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 12 A 1025/10 (https://dejure.org/2011,42168)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1997 - 16 A 308/96

    Gleichheitssatz; Alimentationsprinzip; Ermittlung des Einkommens; Elternbeiträge;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2011 - 12 A 1025/10
    vgl. zur Verfassungsgemäßheit der entsprechenden Vorgängerregelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK: OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188, juris; die hiergegen erhobene Revisionsbeschwerde wurde zurückgewiesen: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998.
  • BVerwG, 22.01.1998 - 8 B 4.98

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2011 - 12 A 1025/10
    - 8 B 4/98 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen.
  • VG Düsseldorf, 23.01.2017 - 24 K 209/16
    Vergleiche dazu: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 12 A 1025/10 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2013 - 12 A 633/13

    Erteilung einer Direktzusage i.R.e. betrieblichen Altersversorgung als Einkommen

    Dennoch fragt sich, ob bei der Einkommensermittlung im Elternbeitragsrecht ein Abstellen auf den Begriff des "Zufließens" - wie er im Einkommenssteuerrecht verstanden wird und dort in erster Linie zur Steuerung des Zeitpunktes dient, zu dem ein Vermögenszuwachs dem Grunde nach zu versteuern ist - nicht zu kurz greift, weil er kaum mit dem hergebrachten Ausgangspunkt der Einkommensermittlung im Elternbeitragsrecht, dass nämlich Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen grundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist (so auch § 5 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen EBS), von der lediglich die Werbungskosten, nicht aber gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgekosten abzuziehen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 - siehe dazu, dass die fehlende Abziehbarkeit der Belastungen durch die Krankheits- und Altersvorsorge einen Einkommenszuschlag bei Beamten rechtfertigt: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 12 A 1025/10 -, vereinbar sein dürfte.
  • VG Köln, 12.05.2020 - 19 K 4985/18
    Es ist nicht sachwidrig, wenn der Satzungsgeber diese Ungleichheit zwischen den Beamteneinkommen und den Einkommen sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer dadurch ausgleicht, dass er eine pauschalierende Erhöhung der Beamteneinkommen um einen Zuschlag in Höhe eines fiktiv zu leistenden Rentenversicherungsbeitrages erhöht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1998 - 8 B 4/98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2011 - 12 A 1025/10 - juris, Rn. 6.
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